Angaben gemäß § 5 TMG

Reisky & Schlese e.K.
Bernhardtring 3
D-28777 Bremen

Handelsregister: HR 20241
Registergericht: [Name des Registergerichts]

Kontakt

Telefon: 0421 68 85 10
Telefax: 0421 68 36 09
E-Mail: info@reisky-schlese.de

Umsatzsteuer-ID

Umsatzsteuer-Identifikationsnummer gemäß § 27 a Umsatzsteuergesetz:
DE114649350

Verbraucher­streit­beilegung/Universal­schlichtungs­stelle

Wir sind nicht bereit oder verpflichtet, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.

 

Verkaufs- und Lieferbedingungen, Gerichtsstand Bremen

Allgemeine Verkaufsbedingungen
Wir liefern unter ausschließlicher Geltung unserer rückseitig abgedruckten Allgemeinen Verkaufsbedingungen
§ 1
Allgemeines/Geltungsbereich
(1) Unsere Verkaufsbedingungen gelten ausschließlich. Sie gelten für alle unsere Angebote,
Verkäufe, Lieferungen und Leistungen. Soweit der Besteller bei Vertragsschluss keine
Möglichkeit zur Kenntnisnahme hatte, finden sie gleichwohl Anwendung, wenn der Besteller
sie aus früheren Geschäften kannte oder kennen mußte.
(2) Entgegenstehende, von unseren Verkaufsbedingungen abweichende Geschäftsbedingungen
des Bestellers erkennen wir nicht an. Führen wir in Kenntnis solcher Geschäftsbedingungen
des Bestellers die uns obliegende Lieferung oder Leistung aus, erkennen wir damit
auch solche Bedingungen des Bestellers nicht an, denen unsere Verkaufsbedingungen
nicht widersprechen.
(3) Mündliche Nebenabreden wurden nicht getroffen. Alle künftigen Änderungen zu diesem
Vertrag sind schriftlich niederzulegen; dies gilt auch für die Aufhebung dieser Schriftformklausel.
Unsere Außendienstmitarbeiter sind nicht befugt, diese Schriftform mündlich
aufzuheben, Änderungen werden daher erst wirksam, wenn sie von der Geschäftsführung
oder unserer Verkaufsabteilung schriftlich bestätigt werden.
§ 2
Angebot - Vertragsschluß
(1) Unsere Angebote sind freibleibend, sofern nicht ein anderes bestimmt ist.
(2) Ist die Bestellung des Bestellers ein Angebot zum Vertragsschluß, so können wir dieses
innerhalb von 14 Tagen annehmen.
(3) An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns
sämtliche Eigentums- und Urheberrechte vor. Dies gilt insbesondere für solche schriftlichen
Unterlagen, die als „vertraulich“ bezeichnet sind. Vor ihrer Weitergabe an Dritte bedarf
der Besteller unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung.
§ 3
Preise - Zahlungsbedingungen
(1) Soweit nicht ein anderes vereinbart ist, verstehen sich alle Preise ab Lager oder ab Werk
ohne Verpackung.
(2) Unsere Mitarbeiter sind nur zum Inkasso berechtigt, wenn dies dem Besteller von unserer
Geschäftsleitung vorher schriftlich bestätigt wurde.
(3) Die Zahlung des Bestellers ist sofort fällig. Der Besteller wird darauf hingewiesen, dass er
spätestens 10 Tage nach Zugang der Rechnung in Verzug gerät. Sofern der Besteller mit
der Zahlung in Verzug ist, ist er verpflichtet, für jede (weitere) Mahnung pauschal € 10 für
Aufwendungen zu erstatten.
(4) Der Besteller kann nur aufrechnen, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt,
unbestritten oder von uns anerkannt sind. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist
der Besteller ebenfalls nur nach Maßgabe von Satz 1 und zudem nur befugt, als sein Gegenanspruch
auf demselben Vertragsverhältnis beruht.
(5) Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts sind wir wegen sämtlicher Forderungen aus
der Geschäftsverbindung zu dem Besteller befugt.
§ 4
Lieferung - Lieferzeit
(1) Der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit setzt die Abklärung aller technischen
Fragen und die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Bestellers
voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.
(2) Höhere Gewalt oder bei uns oder unseren Lieferanten eintretende Betriebsstörung, z.B.
durch Aufruhr, Streik, Aussperrung, die uns ohne eigenes Verschulden vorübergehend daran
hindern, den Kaufgegenstand zum vereinbarten Termin oder innerhalb der vereinbarten
Fristen zu liefern, verändern die von uns genannten Lieferzeiten oder Lieferfristen um
die Dauer der durch diese Umstände bedingten Leistungsstörung.
(3) Ist nicht eine konkrete Sache Gegenstand des Vertrages, sind wir verpflichtet, eine Sache
mittlerer Art und Güte aus der bedungenen Gattung zu liefern. Diese Verpflichtung zur
Beschaffung einer solchen Sache begrenzt sich auf den Vorrat an unserem Lager oder Waren
aus unserer Produktion. Produzieren wir die bedungene Ware nicht oder haben wir
diese noch nicht geliefert erhalten, bleibt die Selbstbelieferung vorbehalten. Dies gilt entsprechend
im Falle eines Spezieskauf von Waren, die wir noch nicht zu Eigentum erhalten
haben. Für eine nicht von uns zu vertretene Nichtlieferung unseres Vorlieferanten haben
wir nicht ein zu stehen. Dies gilt auch im Falle des nicht von uns zu vertretenen Lieferverzuges
unseres Vorlieferanten.
(4) Konstruktions- oder Formänderungen, Abweichungen im Farbton sowie Änderungen des
Lieferumfanges seitens des Herstellers bleiben während der Lieferzeit vorbehalten, sofern
der Kaufgegenstand nicht erheblich geändert wird und die Änderung für den Besteller
zumutbar ist.
§ 5
Lieferverzug
(1) Wir haften aus Verzug nach den gesetzlichen Bestimmungen,
- soweit der zugrunde liegende Kaufvertrag ein Fixgeschäft im Sinne der §§ 361 BGB, 376
HGB ist;
- sofern infolge eines von uns zu vertretenden Lieferverzuges das Interesse des Bestellers
an der weiteren Vertragserfüllung in Fortfall geraten ist;
- sofern der Lieferverzug auf einer von uns zu vertretenden vorsätzlichen oder grob fahrlässigen
Vertragsverletzung beruht, das gilt auch für das Verschulden unserer Vertreter oder
Erfüllungsgehilfen.
(2) Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, jedoch begrenzt auf den vorhersehbaren,
typischerweise eintretenden Schaden,
- wenn der Lieferverzug auf einer von uns zu vertretenden vorsätzlichen Vertragsverletzung
beruht;
- soweit der von uns zu vertretende Lieferverzug auf der leicht fahrlässigen Verletzung einer
wesentlichen Vertragspflicht beruht.
(3) Beruht unser Lieferverzug lediglich auf der schuldhaften Verletzung einer nicht wesentlichen
Vertragspflicht, ist der Anspruch des Bestellers auf 5 % des Lieferwertes begrenzt.
§ 6
Gefährdung der Leistung/Insolvenz
(1) Wird nach Abschluss des Vertrages für uns erkennbar, dass die (weitere) Erfüllung des
Vertrages durch mangelnde Leistung des Bestellers gefährdet wird, sind wir berechtigt,
die Erbringung von Vorleistungen aus diesem Vertrag zu verweigern bis die entsprechende
Gegenleistung von dem Besteller bewirkt oder Sicherheit für diese geleistet.
(2) Wir sind berechtigt, von dem Vertrag zurückzutreten oder diesen fristlos zu kündigen,
wenn der Besteller trotz angemessener Nachfrist zur Erbringung der entsprechenden Gegenleistung
Zug um Zug oder Leistung der Sicherheit nicht nachkommt.
(3) Ist der Besteller zahlungsunfähig oder überschuldet, wird über sein Vermögen die Eröffnung
des Insolvenz- oder Vergleichsverfahrens beantragt oder ein solches eröffnet, sind
wir ohne Setzung einer Nachfrist berechtigt, von dem Vertrag zurückzutreten oder fristlos
zu kündigen.
(4) Kündigen oder treten wir nach Absatz 2 oder 3 zurück, können wir von dem Besteller
Schadensersatz statt der Leistung oder Aufwendungsersatz fordern.
§ 7
Abnahme
(1) Der Besteller ist verpflichtet, die für die Erfüllung des Vertrages durch uns erforderlichen
Handlungen vorzunehmen, insbesondere die Sache abzunehmen. Verletzt er diese Verpflichtung
und kann er nicht nachweisen, dass ihn daran kein Verschulden trifft, ist er
verpflichtet, uns den insoweit entstandenen Schaden, insbesondere Mehraufwendungen,
zu erstatten. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten.
(2) Kommt der Besteller mit der Annahme des Kaufgegenstandes länger als 14 Tage ab Zugang
der Bereitstellungsanzeige oder ordnungsgemäßer erster Lieferung durch uns in Verzug,
können wir dem Besteller schriftlich eine Nachfrist von 14 Tagen mit der Erklärung
setzen, daß wir nach Ablauf dieser Frist eine Annahme des Kaufgegenstandes ablehnen.
Nach erfolglosem Ablauf der Nachfrist sind wir berechtigt, durch schriftliche Erklärung
vom Kaufvertrag zurückzutreten oder Schadensersatz statt der Leistung zu verlangen. Der
Setzung einer Nachfrist bedarf es nicht, wenn der Besteller die Annahme ernsthaft und
endgültig verweigert oder offenkundig auch bei Gewährung einer Nachfrist zur Zahlung
des Kaufpreises nicht imstande ist. In diesem Fall sind wir berechtigt, für entgangenen
Gewinn pauschal 10 % des vereinbarten Kaufpreises ersetzt zu verlangen. Dem Besteller
bleibt jedoch vorbehalten, nachzuweisen, daß uns kein oder ein geringerer Schaden entstanden
ist. Ebenso bleibt uns vorbehalten, einen höheren Schaden nachzuweisen und geltend
zu machen.
§ 8
Versand - Gefahrübergang
(1) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nicht ein anderes ergibt, ist Lieferung „ab Lager“
oder „ab Werk“ vereinbart, also
EXW Bremen (Incoterms 2000).
(2) Bestellen wir Transportleistungen, so erfolgen diese lediglich als zusätzlicher Service im
Rahmen eines Versendungskaufes, der Erfüllungsort für die Lieferung, Bremen, bleibt davon
unberührt. Im Falle einer grenzüberschreitenden Lieferung ist der Besteller für die
Einfuhr, ihre Abwicklung und Kosten, insbesondere die Einfuhrgenehmigung und den
Einfuhrzoll ausschließlich selbst verantwortlich.
(3) Transport-, und alle sonstigen Verpackungen, außer Paletten, nehmen wir nicht zurück.
(4) Eine Transportversicherung wird von uns nur abgeschlossen, wenn dies vertraglich vereinbart
ist. Die entsprechenden Kosten gehen zu Lasten des Bestellers.
(5) Wir sind zur Teillieferung in zumutbarem Umfang berechtigt.
§ 9
Allgemeine Regeln bei Mängeln der Kaufsache
(1) Wir haften für Mängel im Rahmen der nachfolgenden Bestimmungen, soweit es sich um
eine neue Kaufsache handelt. Für gebrauchte Kaufgegenstände ist die Gewährleistung
ausgeschlossen soweit wir nicht eine Garantie für die Abwesenheit des Mangels übernommen
haben; vorbehalten bleibt im Falle eines Schadensersatzanspruches des Bestellers
lediglich unsere Haftung für Schäden, die in einer Verletzung des Lebens, des Körpers
oder der Gesundheit bestehen.
(2) Sämtliche Mängelrechte des Bestellers sind davon abhängig, dass dieser seinen Untersuchungs-
und Rügeobliegenheiten gem. § 377, 378 HGB nachgekommen ist.
(3) Werbeangaben Dritter sind für uns nur verbindlich, wenn sie von dem Hersteller oder uns
gebilligt wurden.
(4) Werden Betriebs- oder Wartungsanweisungen von uns oder dem Hersteller nicht befolgt,
Änderungen an den Produkten vorgenommen, Teile ausgewechselt oder Verbrauchsmaterialien
verwendet, die nicht den Originalspezifikationen entsprechen, so entfällt die Gewährleistung,
wenn der Besteller eine entsprechende substantiierte Behauptung, dass erst
einer dieser Umstände den Mangel herbeigeführt hat, nicht widerlegt.
§ 10
Nacherfüllung (nur bei neuer Kaufsache)
(1) Ist die Sache mangelhaft, hat der Besteller zunächst lediglich das Recht, von uns Nacherfüllung
zu verlangen, sofern die Nacherfüllung uns nicht unzumutbar ist oder wir sie
ernsthaft und endgültig verweigert haben.
(2) Die Nacherfüllung kann in einer Neulieferung der Sache oder der Nachbesserung (Reparatur)
durch uns oder von uns eingeschaltete Dritte bestehen. Jeweils sind wir verpflichtet,
alle zum Zwecke der Mangelbeseitigung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere
Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen, sofern sich diese nicht dadurch
erhöhen, dass die Kaufsache nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort verbracht
wurde.
(3) Die Wahl zwischen den verschiedenen Arten der Nacherfüllung obliegt nach billigem Ermessen
(§ 315 BGB) uns. In jedem Fall sind wir berechtigt, eine von dem Besteller gewählte
Art der Nacherfüllung zu verweigern, wenn die jeweils andere Art der Nacherfüllung
um 15% geringere Kosten für uns verursacht. Der verbleibende Restwert der im Falle
der Neulieferung zurückzugebenden Sache ist dabei anzurechnen.
(4) Wir sind berechtigt, die Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass der Kaufpreis
beglichen ist. Wir sind auch berechtigt, die Nacherfüllung insgesamt zu verweigern, wenn
die Kosten derselben den bedungenen Kaufpreis übersteigen. Haben wir den Mangel zu
verschulden oder eine Garantie für die Abwesenheit des Mangels übernommen, können
wir die Nacherfüllung insgesamt lediglich dann verweigern, wenn deren Kosten den bedungenen
Kaufpreis um ein Drittel übersteigen. Der verbleibende Restwert der im Falle
der Neulieferung zurückzugebenden Sache ist dabei anzurechnen.
(5) Jegliche Nacherfüllung durch uns erfolgt ohne Anerkennung einer Rechtspflicht, es sei
denn, wir hätten den Mangel ausdrücklich anerkannt. Unsere Techniker oder Monteure
sind nicht berechtigt, einen Mangel anzuerkennen.
(6) Ist eine konkrete Sache Gegenstand dieses Vertrages, sind wir berechtigt, diese nachzubessern,
sofern eine Reparatur durch uns oder von uns eingeschaltete Dritte möglich ist.
Wir sind auch berechtigt, eine andere als die bedungene Sache nachzuliefern, wenn diese
für die vertragsgegenständlichen Zwecke des Käufers ebenso geeignet ist wie die bedungene
Sache.
Sind gebrauchte Sachen Gegenstand dieses Vertrages, ist der Besteller verpflichtet, diese
umgehend auf erkennbare Mängel zu untersuchen. Zeigt er solche Mängel nicht innerhalb
von 3 Wochen nach der Lieferung an, ist der Besteller mit sämtlichen Rechten wegen erkennbarer
Mängel ausgeschlossen, wenn er nicht nachweist, dass der Mangel bereits bei
der Übergabe bestand.
§ 11
Weitergehende Rechte bei Mängeln (nur neue Kaufsachen)
(1) Schlägt die Nacherfüllung gem. § 440 BGB fehl, kann der Besteller nach seiner Wahl und
Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen sowie unter Beachtung der Regelungen der
§§ 10, 11, 12 und 13 dieser Allgemeinen Verkaufsbedingungen die Rechte aus § 437 Nr. 2
BGB (Rücktritt oder Minderung) oder § 437 Nr. 3 BGB (Schadensersatz) geltend machen.
(2) Der Besteller ist bei unerheblichen Mängeln der Sache nicht berechtigt, Schadensersatz
gemäß § 280 Abs. 1 BGB geltend zu machen. Auch das Recht auf Herabsetzung des
Kaufpreises ist bei unerheblichen Mängeln ausgeschlossen, soweit der Besteller nicht
Verbraucher ist.
§ 12
Verjährung der Mängelrechte
(1) Die Rechte des Bestellers wegen Mängeln der Sache verjähren in einem Jahr ab der Ablieferung
der Sache. Dies gilt auch für die Rechte des Bestellers auf Schadensersatz oder
Schadensersatz statt der Leistung, auch wegen sämtlicher Schäden an anderen Rechtsgütern
des Bestellers, die durch den Mangel entstanden sind, es sei denn, es handelt sich um
Schäden an Leben, Körper oder Gesundheit des Bestellers oder wir haben den Mangel
aufgrund Vorsatzes oder grober Fahrlässigkeit zu vertreten.
(2) Sind Gegenstand dieses Vertrages auch Rechte, so beginnt die Verjährung von Mängelansprüchen
des Bestellers mit der Einigung der Vertragsparteien über den Übergang dieser
Rechte auf den Besteller.
§ 13
Rücktritt und Schadensersatz statt der Leistung wegen Pflichtverletzung
(1) Eine von dem Besteller gesetzte Frist zur Nacherfüllung muss mindestens 14 Tage betragen,
sofern die Nacherfüllung nicht aus besonderen Gründen in kürzerer Zeit erfolgen
muss.
(2) Der Besteller hat auch nach fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Nachfrist nur dann
das Recht, von dem Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz statt der Leistung zu verlangen,
wenn er dies bei Setzung der Nachfrist oder sonst eine angemessene Dauer vorher
angekündigt hat.
(3) Setzt der Besteller mehrfach eine Frist zur Nacherfüllung, ist der Besteller während des
Laufes dieser Frist nicht berechtigt, von dem Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz
statt der Leistung zu verlangen.
§ 14
Haftung
(1) Wir haften nicht für leicht fahrlässige Pflichtverletzungen, sofern diese keine vertragswesentlichen
Pflichten betreffen oder wir für die Erfüllung dieser Pflicht oder den durch die
Pflichtverletzung nicht eingetretenen Erfolg eine Garantie übernommen hat. Dies gilt auch
für entsprechende Handlungen unserer Organe und Erfüllungsgehilfen.
(2) Dieser Haftungsausschluss gilt nicht, soweit der Schaden in einer Verletzung des Lebens,
des Körpers oder der Gesundheit besteht oder Ansprüche aus dem Produkthaftungsgesetz
betroffen sind.
(3) Wir verfügen über eine Betriebshaftpflicht- und Produkthaftungsversicherung. Soweit
diese eintritt, gilt der Haftungsausschluss gem. Absatz 1 dieses Paragraphen mit der Maßgabe
nicht, dass der Schadensersatzanspruch in jedem Einzelfall auf insgesamt maximal €
1.500.000,-- begrenzt ist.
(4) Jegliche Schadensersatzansprüche des Bestellers aus einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung
oder einer grob fahrlässigen deliktischen Handlung unsererseits ist auf den für uns
vorhersehbaren Schaden begrenzt.
(5) Die Absätze 1 bis 4 dieses Paragraphen gelten entsprechend für deliktische Handlungen
unserer Angestellten und Erfüllungsgehilfen.
§ 15
Eigentumsvorbehaltssicherung
(1) Wir behalten uns das Eigentum an der Kaufsache bis zum Eingang aller Zahlungen aus
dem Liefervertrag vor. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei
Zahlungsverzug, sind wir nach fruchtlosem Ablauf einer Nachfrist (soweit diese nicht
nach dem Gesetz entbehrlich ist) berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen. In der Zurücknahme
der Kaufsache durch uns liegt ein Rücktritt vom Vertrag. Wir sind nach Rücknahme
der Kaufsache zu deren Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten
des Bestellers – abzüglich angemessener Verwertungskosten – anzurechnen.
(2) Der Besteller ist verpflichtet, die Kaufsache pfleglich zu behandeln; insbesondere ist er
verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlsschäden ausreichend
zum Neuwert zu versichern. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich
sind, muß der Besteller diese auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen.
(3) Bei Pfändungen oder sonstigen Eintreffen Dritter hat uns der Besteller unverzüglich
schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage gem. § 771 ZPO erheben können. Soweit
der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer
Klage gem. § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Besteller für den uns entstandenen Ausfall.
(4) Der Besteller ist berechtigt, die Kaufsache im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen;
er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura-Endbetrages
(einschließlich MWSt) unserer Forderung ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen
seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Kaufsache
ohne oder nach Verarbeitung weiter verkauft worden ist. Zur Einziehung dieser Forderung
bleibt der Besteller auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung
selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderung
nicht einzuziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten
Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag
auf Eröffnung des Konkurs- oder Vergleichs- oder Insolvenzverfahrens gestellt ist
oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist aber dies der Fall, so können wir verlangen, daß der
Besteller uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum
Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den
Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.
(5) Die Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Besteller wird stets für uns
vorgenommen. Wird die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet,
so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des wertes
der Kaufsache (Fakturaendbetrag, einschließlich MWSt) zu den anderen verarbeiteten
Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache
gilt im übrigen das gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Kaufsache.
(6) Wird die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt,
so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes
der Kaufsache (Fakturaendbetrag, einschließlich MWSt) zu den anderen vermischten Gegenständen
zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, daß
die Sache des Bestellers als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, daß der Besteller
uns anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der Besteller verwahrt das so entstandene
Alleineigentum oder Miteigentum für uns.
(7) Der Besteller tritt uns auch die Forderungen zur Sicherung unserer Forderungen gegen ihn
ab, die durch die Verbindung der Kaufsache mit einem Grundstück gegen einen Dritten
erwachsen.
(8) Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers insoweit
freizugeben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen
um mehr als 10 % übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt
uns.
§ 16
Gerichtsstand – Erfüllungsort
(1) Sofern der Besteller Vollkaufmann ist, ist unser Geschäftssitz Gerichtsstand; wir sind jedoch
berechtigt, den Besteller auch an seinem Wohn- oder Geschäftssitzgericht zu verklagen.
(2) Bei grenzüberschreitenden Lieferungen ist – sofern der Lieferant Vollkaufmann im Sinne
des deutschen Handelsgesetzbuches ist – ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus
dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten Bremen,
Bundesrepublik Deutschland. Wir sind jedoch berechtigt, den Lieferanten auch bei jedem
anderen Gericht zu verklagen, welches aufgrund der europäischen Gerichtsstands– und
Vollstreckungsverordnung (EuGVVO) oder anderer Rechtsvorschriften und internationaler
Übereinkommen zuständig ist.
(3) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist unser Geschäftssitz Erfüllungsort.
(4) Für alle Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Besteller aus diesem Vertrag gilt unter
Ausschluß ausländischen Rechts nur das für die Rechtsbeziehungen inländischer Parteien
maßgebende Recht an unserem Sitz (Deutsches Recht). Die Geltung des UNÜbereinkommens
über den internationalen Warenkauf (CISG) ist ausgeschlossen.